Beschäftigung nach dem Teilhabechancengesetz
Sie sind schon länger im Bürgergeldbezug und wollen einer sinnvollen Beschäftigung nachgehen? Dann können wir Sie unter bestimmten Voraussetzungen, die das Jobcenter prüft, nach dem Teilhabechancengesetz (§ 16i SGB II) sozialversicherungspflichtig beschäftigen. So können Sie unser gemeinnütziges Projekt »MÄCK Second« tatkräftig unterstützen und den Wiedereinstieg ins Berufsleben schaffen.
MÄCK Second bietet Zweit-Chancen
Die Tätigkeitsbereiche der geförderten Beschäftigung sind in unserem Projekt »MÄCK Second« angesiedelt und umfassen:
- Transport und Lager
- Verkaufsvorbereitung, Warenpräsentation und Verkauf
- hausinterne Service- und Dienstleistungen
- Haushaltsauflösungen
- Lkw-Fahrer*in
Ziele
- Förderung der Beschäftigungsfähigkeit
- gesellschaftliche Teilhabe durch sinnhafte Beschäftigung
- Steigerung des persönlichen und beruflichen Selbstwertgefühls
- Vermittlung von fachpraktischen Kenntnissen
- Vermittlung in ungeförderte Beschäftigung bei Arbeitgebern des allgemeinen Arbeitsmarktes
Fördervoraussetzungen
- Personen ab 25 Jahren, die in den vergangenen sieben Jahren mindestens sechs Jahre Arbeitslosengeld II bzw. Bürgergeld bezogen haben und in diesem Zeitraum nicht oder nur sehr kurz erwerbstätig waren
- (Allein-) Erziehende oder Schwerbehinderte ab 25 Jahren, die seit 5 oder mehr Jahren Arbeitslosengeld bzw. Bürgergeld I bezogen haben und in diesem Zeitraum nicht oder nur sehr kurz erwerbstätig waren.
Ihre Fördervoraussetzungen werden durch ihren Integrationscoach beim Jobcenter EN geprüft.
Vergütung
Ihre Beschäftigung bei uns wird gemäß unserem Haustarifvertrag mit ver.di vergütet.